Terms & Conditions
Einheitliche und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Marketing-
und Kommunikationsprojekte
Der Internet Invest Unternehmensberatungs und Beteiligungs GmbH (
Agentur Marke move), im folgenden „Agentur“ genannt.
1. Allgemeines
Für
sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Agentur gelten ausschließlich diese ‚Einheitlichen Geschäftsbedingungen‘. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des
Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur
ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen ‚Einheitlichen Geschäftsbedingungen‘ abweichende oder diese ergänzende
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne
Bestimmungen dieser ‚Einheitlichen Geschäftsbedingungen‘unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und
der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr in
Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
(1) Die
Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als
angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden
auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
(2) Durch
das angenommene Angebot entsteht ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Agentur, der nicht vor der Fertigstellung und Bezahlung der gelieferten Leistung endet,
mit Ausnahme einer schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.
Auch bei Vorliegen einer solchen Zustimmung entbindet das den
Kunden nicht von der Bezahlung der bis dahin erbrachten Leistungen und angefallenen
Kosten.
3. Leistung und Honorar
(1) Wenn
nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung
ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
(2) Alle
Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der
Agentur. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, die über
den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu
ersetzen.
3) Wenn
abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren
Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden
genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen fünf Werktagen nach
diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen
bekannt
gibt.
4. Subunternehmer
(1) Die
Agentur ist berechtigt, Teile des Auftrages oder auch den gesamten Auftrag von
Subunternehmern durchführen zu lassen, wenn ihr das für die ordnungsgemäße
Ausführung des Auftrages zweckmäßig erscheint.
2) Die
Auswahl von Subunternehmern obliegt der Agentur, sie ist nicht verpflichtet, Subunternehmer bekannt zu geben. Die Agentur ist für das Ergebnis des Subunternehmers in dem
Ausmaß verantwortlich, wie sie es für eigene Ergebnisse ist.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Subunternehmer, die er durch
die Agentur kennen gelernt hat, direkt zu beschäftigen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich,
für
freiberufliche Mitarbeiter, die für die Agentur arbeiten. Dieser Beschäftigungsausschluss gilt für 2 Jahre nach Abschluss des Auftrages.
5. Urheberrechte und Nutzungsrechte
1) Für
Grafikdesign- und Texter-Aufgaben und andere urheberrechtlich relevante Leistungen ist jeder der Agentur erteilte Auftrag ein Urheberwerkvertrag, der auf Einräumung von
Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle
Entwürfe, Reinzeichnungen und fertige Texte unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen
den Parteien
auch
dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Agentur insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche
zu.
(2) Die
Entwürfe und fertigen Arbeitsergebnisse dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung –
auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese
Bestimmungen berechtigt die Agentur, ein Vertragsstrafe in
Höhe der
doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt eine Vertragsstrafe von 1000 EUR.
(3) Die
Agentur überlässt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, wird jeweils nur ein einfaches
Nutzungsrecht übertragen.Eine Übertragung der Nutzungsrechte
durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Agentur. Es werden dem Auftraggeber
nur Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte
übertragen.
(4) Führt
eine Projektpräsention nicht zu einem Auftrag, so kann die Agentur die eingebrachten Ideen, Konzepte und Entwürfe ohne Rücksprache andersweitig verwerten. Die Weitergabe
von Präsentationsunterlagen, Ideen, Konzepten und Entwürfen an
Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder
sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der
Agentur
nicht zulässig.
(5)
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein
Miturheberrecht.
(6) Die
Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung durch den Auftraggeber auf diesen über.
(7) Für
die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur
erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
(8) Von
allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur bis zu zehn einwandfreie Muster unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster und
Vervi
(9) Die
Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein
Entgeltanspruch zustünde.
(10) Für
die Überlassung und Nutzung von Standard-Software gelten die "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu Überlassung, Nutzung und Pflege von Standard Software
Internet Invest GmbH" (der Agentur). Sollten sich Regelungen der Einheitlichen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit
diesen widersprechen, gelten bei Fragen zu Software und Programmierung die "AllgemeinenGeschäftsbedingungen zu
Überlassung, Nutzung und Pflege von Standard Software Internet Invest GmbH"
(11)Die
Agentur ist nicht verpflichtet, Daten, Programme oder Layouts, die am Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe
von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu
vergüten. Hat die Agentur dem Auftraggeber Computerdaten zur
Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung
durch die
Agentur verändert werden.
7. Genehmigung und Freigabe
(1) Alle
Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Texte, Skizzen, Reinzeichnungen,Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrücke) sind vom Kunden zu überprüfen und –
wenn keine andere Frist vereinbart wurde – binnen fünf
Werktagen freizugeben. Bei Stillschweigen gelten sie als vom
Kunden genehmigt.
(2)Die
Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
(3) Für
ein freigegebenes Werk entfällt jede Haftung der Agentur.
8. Termine
(1) Die
Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich
zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von
mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem
Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
(2) Eine
Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare
Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der
Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung
des vereinbarten Liefertermins.
9. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Erfordert
der Auftrag die Mitwirkung des Auftraggebers, so ist dieser verpflichtet, der Agentur rechtzeitig Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
10. Zahlung
(1)
Sofern nicht anders vereinbart oder anders auf der Rechnung ausgewiesen, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen
fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten die gesetzlichen Verzugszinsen als vereinbart.
(2)
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur, Nutzungsrechte geltenerst bei
vollständiger Bezahlung.
11. Haftung
(1) Die
Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu
behandeln.
(2) Die
Agentur ist nicht haftbar für Fehler im Ergebnis, wenn keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von ihrer Seite vorliegt (insbesondere haftet sie nicht für typographische Fehler
in Texten, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich im Angebot
ein "100-prozentig fehlerfreier Text" angeboten wurde – und daher der zusätzliche Aufwand für mehrfaches Korrekturlesen abgedeckt sowie die
dafür nötige Zeit und Risikokalkulation im Projekt eingeplant
wurde. Fehlerfrei sind alle Texte, die laut aktueller Auflage des Duden oder vergleichbaren Werken zulässig sind). Ein über den Materialwert
hinausgehender
Schadenersatz ist ausgeschlossen. Für Fehler bei Programmierung, gelten die
"Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Überlassung, Nutzung und
Pflege von Standard Software der Internet Invest GmbH". Bei
Fehlern an Datenträgern, Dateien und
Daten,
die beim Daten-Import auf das System des Auftraggebers entstehen ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen. Diese Haftungseinschränkungen gelten auch für ihre
Erfüllungs- undVerrichtungsgehilfen
(3)Für
die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist der Kunde selbst
verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene
Werbemaßnahme (ein von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der
wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen)
Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der
Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene
Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der Agentur,
insbesondere für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für
allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter, ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass wegen der
Durchführung einer
Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch
genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos:
der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanziellen und
sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der
Agentur
aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
(4) Der
Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von fünf Werktagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und
rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf
Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Bei
gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Das Vorliegen des Mangels
zum Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen, die
Beweislastumkehr ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung,
Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger
Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter
Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als
Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige
Gericht vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt,
ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.
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